Firma philippi elektrische systeme gmbh
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
2. Angebot Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Wird eine schriftliche Auftragsbestätigung erteilt, so ist deren Inhalt Vertragsbestandteil. Nebenabreden, Vertragsänderungen oder Ergänzungen sowie die Zusicherung von Eigenschaften werden erst wirksam, wenn wir diese schriftlich bestätigt haben. Die im Zuge von Vertragsverhandlungen übergebenen Musterabbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden. Wir behalten uns Konstruktionsänderungen auch seitens unserer Lieferanten sowie die Verwendung von anderen Bauteilen und Materialien gleicher Qualität und technischer Funktion vor.
3. Lieferung / Lieferzeit
Lieferungen erfolgen generell ab unserem Geschäftssitz D-71686 Remseck am Neckar. Wir sind generell zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn, eine Teillieferung ist für den Besteller ohne Interesse. Der Beginn der vereinbarten Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so hat uns der Besteller, wenn es sich nicht um ein Fixgeschäft nach § 376 HGB handelt, eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
4. Preise
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab unserem Geschäftssitz, ausschließlich Verpackung, diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Bestellers. Unsere Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer, diese wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert in Rechnung gestellt. Der Kaufpreis ist mit Lieferung und Rechnungsstellung fällig. Bei Bezahlung innerhalb von acht Tagen gewähren wir bei Rechnungssummen über € 100,00 2% Skonto. Der Besteller darf die Zahlung weder zurückhalten noch mit Gegenforderungen aufrechnen, es sei denn, die Gegenforderungen sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
Kommt der Besteller uns gegenüber in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die weitere Belieferung auch auf Grund abgeschlossener Verträge einzustellen. Das gleiche gilt, wenn Gründe bekannt werden, die nachhaltige Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers rechtfertigen.
5. Gewährleistung
Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers, wenn dieser Kaufmann im Sinne des HGB ist, setzen voraus, dass dieser seiner nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung nach Rückgabe der mangelhaften Gegenstände verpflichtet. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen (Transport-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Sind wir zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage, oder verzögern sich diese über eine uns vom Besteller zu setzende angemessene Frist aus Gründen, die wir zu vertreten haben, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Schlägt die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, so hat uns der Besteller eine angemessene Nachfrist zu setzen. Gelingt es uns nicht, innerhalb dieser Frist, den Mangel zu beseitigen oder einen mangelfreien Gegenstand zu liefern, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind gleich aus welchen Rechtsgründen (auch aus unerlaubter Handlung) ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht.
6. Haftungsbegrenzung
Eine weitergehende Haftung für Schadensersatz als in Ziff. 5 vorgesehen ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Diese Regelung gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
7. Eigentumsvorbehalt
Die von uns gelieferten Gegenstände bleiben bis zur Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen gegen den Besteller, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund unser Eigentum (nachstehend Vorbehaltsware genannt). Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung oder untrennbarer Vermischung mit anderen nicht uns gehörenden Gegenständen, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache bzw. an der Gesamtmenge zu, im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen mitverarbeiteten bzw. vermischten Gegenstände. Unser Eigentum bzw. Miteigentumsanteil an der durch Be- und Verarbeitung bzw. Vermischung entstandenen neuen Sache, bzw. Gesamtmenge gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
Der Besteller darf die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er sich nicht mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber in Verzug befindet, veräußern. Die Forderung des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird bereits jetzt an uns abgetreten. Handelt es sich um Be- oder Verarbeitung bzw. Vermischung entstandene neue Sachen, bzw. Gesamtmengen, an denen wir nur einen Miteigentumsanteil haben, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Wertes unseres Miteigentumsanteils. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des auf unsere Vorbehaltsware entfallenden Veräußerungserlöses. Wird die Vorbehaltsware mit dem Gegenstand eines Dritten verbunden (Einbau), so tritt uns der Besteller den ihm hierdurch entstandenen Anspruch gegen den Dritten in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware ab. Die an uns abgetretenen Forderungen darf der Besteller, solange er sich nicht mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber in Verzug befindet, einziehen.
Übersteigt der Wert unserer Sicherheiten unsere Forderung gegenüber dem Besteller mehr als 20%, sind wir in soweit auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus den mit uns abgeschlossenen Verträgen, ist D-71686 Remseck am Neckar. Soweit der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz in D-71686 Remseck am Neckar. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.